Regelungen ab 10. März 2021

Werte Ruderkameradinnen und Ruderkameraden,

mit den aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung erfolgen in Niedersachsen moderate Lockerungen der Schutzmaßnahmen, so dass wieder etwas mehr Ruderbetrieb erlaubt wird.

Zulässig ist jetzt – in Abhängigkeit von der Inzidenz im Landkreis Hameln-Pyrmont – eine sportliche Betätigung von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten und auch die Sportausübung unter freiem Himmel durch bis zu 20 Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 14 Jahren wird erlaubt, dennoch bestehen für den Ruderbetrieb beim RV Weser weiterhin Beschränkungen.

Im Ruder- und Trainingsbetrieb sind folgende Regelungen zwingend zu beachten, die bis auf Weiteres Bestandteil der Ruderordnung sind:

  1. Die Reduzierung der Kontakte zu anderen Menschen sowie die strikte Einhaltung der Abstandsregeln und der Hygienevorschriften haben weiterhin oberste Priorität.
  2. Der Ruderbetrieb erfolgt weiterhin durch individuelle Absprachen; Vereinssport wird aktuell lediglich für Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 14 Jahren organisiert.
  3. Die Maskenpflicht besteht weiterhin auf dem Bootshausgelände und im Bootshaus.
  4. Die Bootshalle darf von Personen nur unter Einhaltung des Abstandsgebots betreten und genutzt werden.
  5. Maximal 20 Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen dürfen Sport unter freiem Himmel in nicht wechselnden Gruppen ausüben.
  6. Bei sportlicher Betätigung im Alter von mehr als 14 Jahren gelten in Abhängigkeit von den Inzidenzzahlen im Landkreis Hameln-Pyrmont unterschiedliche Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen, dem Abstandsgebot und der Größe der Trainingsgruppe
    • a) Bei einem Inzidenzaufkommen von unter 100 Fällen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern:
      Individualsport von insgesamt höchstens fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten:
      Rudern im Mannschaftsboot ist unter Berücksichtigung der Personen- und Haushaltsregeln zulässig
    • b) Bei einem Inzidenzaufkommen von mehr als 100 Fällen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern:
      Sportliche Betätigung ist allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands:
                      – Rudern im Einer ist zulässig
                      – Rudern im Zweier ist ebenfalls zulässig, allerdings gilt:
      Rudern darf, da der Mindestabstand von 1,5 Metern mit Menschen jenseits des eigenen Haustandes nicht eingehalten werden kann, jeweils nur mit einer anderen Person betrieben werden und nicht mit wechselnden Partnerinnen und Partnern.
    • c) Spitzensportregeln für die Kader-Athleten bleiben unverändert
  7. Es darf nur in den folgenden Bootsgattungen gerudert werden
    1er
    2er
    3er, nur bei max. zwei Haushalten
    4er, nur bei max. zwei Haushalten
    5er, nur bei max. zwei Haushalten
  8. Die maximale Anzahl der Bootsreservierungen wird pro Zeitfenster (60 Minuten) auf drei Boote begrenzt.
  9. Nach dem Rudern sind die Griffe der Innenhebel abzuwaschen.
  10. Gäste müssen neben dem Eintrag als Gast im Fahrtenbuch weiterhin auch auf den Gästeformularen erfasst werden. Verantwortlich sind die jeweiligen Obleute.
  11. Die Umkleiden und Duschen bleiben geschlossen.
  12. Die Nutzung des Kraftraums bleibt untersagt.
  13. Bei Verstößen ist das entsprechende Mitglied verantwortlich, nicht der Verein!

Der Vorstand